Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. EINLEITUNG
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) sind integraler Bestandteil des von DANOBAT abgegebenen Verkaufsangebots und gelten daher bei Vereinbarung als von beiden Parteien angenommen.
1.2 Die Parteien stimmen den AGB nicht nur dann zu, wenn dies im entsprechenden Vertrag ausdrücklich erwähnt wird, sondern auch dann, wenn im Angebot von Danobat oder in der Auftragsannahme des Käufers auf diese Bedingungen verwiesen wird.
1.3 Etwaige andere vom Käufer vorgeschlagene allgemeine Geschäftsbedingungen finden weder ganz noch teilweise Anwendung, es sei denn, Danobat hat ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.4 Alle in diesen AGB nicht ausdrücklich genannten Bedingungen oder Bestimmungen unterliegen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ORGALIM (European Engineering Industries Association) für Lieferung (S2012) und für Lieferung und Installation (SI14).
2. DEFINITIONEN
2.1 Für die Zwecke dieser AGB haben die folgenden Begriffe die nachstehend angegebene Bedeutung:
a. „Danobat“ : Bezieht sich auf die Muttergesellschaft Danobat S. Coop., einschließlich aller ihrer internationalen Tochtergesellschaften.
b. „Käufer“ : Bezieht sich auf jede juristische Person, die einen Vertrag mit Danobat abschließt oder dessen Produkte und/oder Dienstleistungen kauft, einschließlich aller juristischen Personen, die in seinem Namen oder im Namen Dritter handeln.
c. „Bestätigung“ : Bezieht sich auf das von Danobat ausgestellte Abnahmedokument bezüglich der Lieferung von Produkten und/oder der Erbringung von Dienstleistungen, die vom Käufer ausdrücklich angefordert wurden und das für beide Parteien vertraglich bindend ist.
d. „Vertrag“ : Bezeichnet das von beiden Parteien unterzeichnete Dokument, das ihre gegenseitige Vereinbarung hinsichtlich der Lieferung von Produkten und/oder der Erbringung von Dienstleistungen schriftlich formalisiert, einschließlich aller Anhänge, Änderungen und schriftlichen Ergänzungen zu den genannten Dokumenten.
e. „Höhere Gewalt“ : Bezeichnet jedes unvorhersehbare Ereignis oder, falls vorhersehbar, einen unvermeidbaren Umstand außerhalb der Kontrolle der Partei, deren Erfüllung aufgrund eines solchen Ereignisses ihre vertraglichen Verpflichtungen unmöglich macht. Hierzu zählen unter anderem folgende Umstände: Brände, Überschwemmungen, Pandemien, Kriege, Unruhen, Aufstände, Revolutionen, Terrorakte oder andere Störungen der öffentlichen Ordnung oder der staatlichen Autorität, Streiks, Aussperrungen, Sabotage, Explosionen oder Geräteausfälle, Embargos oder die Unfähigkeit, notwendige Ausrüstung, Kraftstoff, Strom, Materialien oder Transportmittel zu beschaffen. Finanzielle Schwierigkeiten oder die Unfähigkeit, Zahlungsverpflichtungen aufgrund unzureichender Mittel nachzukommen, fallen nicht darunter.
f. „Angebot“ : Bezieht sich auf die Menge der Produkte und/oder Dienstleistungen, die Danobat dem Käufer zum festgelegten Preis und zu den vereinbarten Bedingungen verkaufen und/oder bereitstellen möchte.
g. „Parteien“ : Bezieht sich kollektiv auf Danobat und den Käufer, einschließlich aller in ihrem Namen handelnden juristischen Personen.
h. „Bestellung“ : Bezieht sich auf das vom Käufer ausgestellte Dokument, mit dem er den Kauf von Produkten und/oder Dienstleistungen anfordert.
i. „Produkte“ : Bezieht sich auf die von Danobat hergestellten und an den Käufer gelieferten Produkte oder Komponenten, wie in diesen AGB und gegebenenfalls in den von Danobat bereitgestellten Angeboten und/oder Kostenvoranschlägen angegeben.
j. „Dienstleistungen“ : Bezeichnet die von Danobat erbrachten Dienstleistungen, insbesondere die technische Unterstützung und Inbetriebnahme, die Gegenstand des Vertrags sind, wie in diesen AGB und gegebenenfalls in der von Danobat ausgestellten Auftragsbestätigung festgelegt.
3. ANGEBOT, BESTELLUNG UND BESTÄTIGUNG
3.1 Angebote und/oder Kostenvoranschläge gelten in den folgenden Fällen als ungültig und werden daher nicht angenommen:
- Wenn der Käufer es versäumt, innerhalb der ausdrücklich angegebenen Frist eine feste Bestellung aufzugeben.
- Wenn in den Angeboten und/oder Kostenvoranschlägen keine bestimmte Frist angegeben ist, wenn der Käufer nicht innerhalb von sechzig (60) Kalendertagen eine feste Bestellung aufgibt.
3.2 Liegt ein schriftlicher Vertrag vor, so sind Bestellung und Bestätigung untrennbarer Bestandteil desselben. Im Falle von Unstimmigkeiten oder Widersprüchen zwischen Vertrag und Bestätigung gilt die Bestätigung als verbindliches Dokument, das die zu liefernden Produkte und/oder die zu erbringenden Dienstleistungen definiert.
3.3 Liegt kein schriftlicher Vertrag vor, so wird die Vereinbarung zwischen den Parteien durch die Bestellung und die Bestätigung begründet, wobei im Falle von Konflikten oder Unstimmigkeiten mit der Bestellung die Bestätigung maßgebend ist.
3.4 Der Käufer muss die Bestellung schriftlich per Post, E-Mail, Fax oder auf andere Weise übermitteln, die eine überprüfbare schriftliche Aufzeichnung ihres Inhalts ermöglicht.
3.5 In Ausnahmefällen kann Danobat Bestellungen auch auf anderen Wegen als in Klausel 3.4 genannten Wegen (z. B. telefonische Bestellungen) annehmen. In solchen Fällen ist jedoch nur die Bestätigung, die gemäß Klausel 3.7 ausgestellt werden muss, für die Parteien gültig und verbindlich.
3.6 Die Annahme einer früheren Bestellung durch Danobat verpflichtet Danobat nicht zur Annahme nachfolgender Bestellungen, unabhängig davon, ob diese hinsichtlich Qualität und Quantität identische Produkte und/oder Dienstleistungen betreffen.
3.7 Danobat formalisiert die Bestätigung schriftlich und sendet sie dem Käufer unter Verwendung einer der in Klausel 3.4 für die Auftragsübermittlung angegebenen Methoden.
4. LIEFERFRIST UND VERSANDTERMIN
4.1 Die Lieferfrist beginnt erst, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
- Der Vertrag wurde von beiden Parteien unterzeichnet und/oder die Bestellung wurde von Danobat bestätigt.
- Danobat hat die Anzahlung vom Käufer gemäß den von den Parteien vereinbarten Bedingungen erhalten.
4.2 Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn Danobat:
- Die Produkte wurden in den Einrichtungen von Danobat angenommen.
- Danobat hat dem Käufer – oder dem beauftragten Spediteur – innerhalb der im Vertrag oder, falls nicht, in der Auftragsbestätigung ausdrücklich festgelegten Frist eine schriftliche Mitteilung über die Versandbereitschaft der Produkte zukommen lassen.
4.3 Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt späterer Vereinbarungen zwischen den Parteien hinsichtlich technischer oder kommerzieller Aspekte, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und/oder der Auftragsbestätigung noch offen sind. Sie steht auch unter dem Vorbehalt von Entwicklungen, die während der Ausführung eintreten, wie etwa das Versäumnis des Käufers, eine vorherige Annahme zu erteilen oder erforderliche Finanzinstrumente wie Kreditkarten oder Dokumentenakkreditive vorzulegen.
4.4 Der Liefertermin ist der im jeweiligen Vertrag und/oder der Bestätigung ausdrücklich angegebene. Er kann sich jedoch unter folgenden Umständen verlängern:
- Im Falle höherer Gewalt im Sinne dieser AGB.
- Wenn der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen und/oder Zusagen nicht nachkommt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
- Bereitstellung der erforderlichen Pläne, technischen Spezifikationen, Importlizenzen und Zubehörteile, die in die Produkte integriert werden sollen.
- Erfüllung aller anderen zwischen beiden Parteien vereinbarten Verpflichtungen.
Eine Verlängerung der Lieferfrist aus einem der oben genannten Gründe gilt nicht als Verzug von Danobat.
4.5 Benötigt Danobat die schriftliche Zustimmung des Käufers zu Plänen oder Installationsbedingungen, die ihm im Rahmen des Herstellungsprozesses zugesandt wurden, muss der Käufer diese Dokumente – genehmigt oder mit begründeten Einwänden – innerhalb von höchstens zehn (10) Kalendertagen nach deren Versand zurücksenden.
4.6 Das im Vertrag und/oder in der Bestellung festgelegte Versanddatum der Produkte entspricht dem Datum, an dem die Lieferung erfolgt, unabhängig davon, ob Zubehör separat und/oder an anderen Daten versendet wird.
5. INFORMATIONEN ZUM PRODUKT
5.1 Die in Katalogen, Broschüren, Newslettern, Anzeigen, Drucken und Preislisten aufgeführten Gewichte, Abmessungen, Kapazitäten, Preise, Erträge und sonstigen Spezifikationen dienen ausschließlich der Veranschaulichung und sind nicht rechtsverbindlich, sofern im Vertrag und/oder in der Bestätigung nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird.
5.2 Alle Pläne, Entwürfe, technischen Dokumente und Software im Zusammenhang mit der teilweisen oder vollständigen Herstellung von Produkten, Komponenten oder Baugruppen, die dem Käufer vor oder nach Abschluss des Vertrags und/oder der Bestätigung zur Verfügung gestellt werden, bleiben ausschließliches Eigentum von Danobat. Der Käufer darf sie nicht für außervertragliche Zwecke verwenden, noch dürfen sie ohne die schriftliche Zustimmung von Danobat kopiert, reproduziert, übertragen oder an Dritte weitergegeben werden .
5.3 Auf Anfrage des Käufers und nach Abschluss des Vertrags und/oder der Bestätigung stellt Danobat relevante Informationen und Fertigungspläne der Produkte zur Verfügung. Diese sind ausreichend detailliert, um dem Käufer die Installation, Inbetriebnahme, Bedienung und Wartung der Produkte zu ermöglichen.
6. LIEFERBEDINGUNGEN, UNTERGANGSGEWISSHEIT UND VERFÜGBARKEIT
6.1 Sofern nicht anders angegeben, erfolgt die Lieferung gemäß FCA-Bedingungen (Free Carrier, Incoterms 2020) an den von Danobat angegebenen Ort. Danobat ist für den Transport des Produkts an seinen Bestimmungsort verantwortlich, und das Risiko geht mit der Übergabe des Produkts an den ersten Spediteur auf den Käufer über.
6.2 Im Falle von Widersprüchen oder Unklarheiten hinsichtlich der im Vertrag und/oder der Bestellung festgelegten Lieferbedingungen und des Risikoübergangs oder bei Fehlen solcher Bedingungen gilt der Incoterm, der die Risiken und Kosten von Danobat minimiert.
6.3 Nach der Vorabnahme des Käufers gemäß Klausel 12.2 dieser AGB benachrichtigt Danobat den Käufer schriftlich über die Versandbereitschaft der Produkte. Der Käufer muss Danobat dann innerhalb von sieben (7) Werktagen über die Identität des Spediteurs und die Verladebedingungen informieren.
6.4 Wird der Versand oder die Lieferung auf Wunsch des Käufers oder aus vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert, geht die Gefahr ab dem Datum auf den Käufer über, an dem Danobat die Verfügbarkeit der Produkte zur Verladung meldet. In diesem Fall gilt:
- Danobat behält sich das Recht vor, die Produkte auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern, wobei ab dem fünfzehnten (15.) Kalendertag der Lagerung Lagergebühren anfallen.
- Der Produktpreis ist sofort fällig und an Danobat zu zahlen.
6.5 Der Käufer ergreift alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Eigentums von Danobat, einschließlich des Abschlusses einer Versicherungspolice, die den Wert des Produkts vom Zeitpunkt des Risikoübergangs gemäß Klausel 6.1 bis zum formellen Eigentumsübergang durch Danobat abdeckt.
6.6 Danobat haftet nicht für Verlust oder Beschädigung der Produkte nach Gefahrenübergang. Der Käufer bleibt zur Zahlung des Produktpreises verpflichtet, auch wenn die Produkte aus beim Käufer liegenden Gründen verloren gehen oder beschädigt werden.
7. EIGENTUMSÜBERGANG UND EIGENTUMSVORBEHALT
7.1 Danobat behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises durch den Käufer vor. Bis zum Eigentumsübergang ist der Käufer verpflichtet, die Produkte sorgfältig zu verwahren und Schutzmaßnahmen zu ergreifen, einschließlich des Abschlusses einer Versicherung über den vollen Wert der Produkte auf seine Kosten und Gefahr.
7.2 Danobat behält sich das Recht vor, Produkte, die Eigentum von Danobat bleiben, zurückzufordern, auch wenn der Käufer sie an Dritte übertragen hat. Der Käufer wird Danobat die Rückholung dieser Produkte ermöglichen.
7.3 Im Falle eines Zahlungsverzugs bleiben die gelieferten Produkte bis zum vollständigen Zahlungseingang Eigentum von Danobat, vorbehaltlich der geltenden Gesetze des Landes, in dem sich die Produkte befinden.
7.4 Der Käufer ist verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um einen gültigen Eigentumsvorbehalt zugunsten von Danobat im Land des Produktstandorts zu begründen und aufrechtzuerhalten und so den größtmöglichen Schutz zu gewährleisten. Der Käufer ist verpflichtet, mit Danobat bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen zur Sicherung der Eigentumsrechte von Danobat zusammenzuarbeiten. Darüber hinaus ist Danobat befugt, im Namen des Käufers alle erforderlichen Formalitäten zur Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts gegenüber Dritten zu erfüllen.
7.5 Wenn Danobat die Transaktion finanziert, schließt der Käufer bei Übernahme der Produkte einen Mietkaufvertrag für bewegliche Sachen gemäß dem offiziellen Muster ab.
7.6 Der Käufer darf die erworbenen Produkte vor vollständiger Bezahlung an Danobat weder verkaufen, übertragen noch verpfänden. Darüber hinaus ist der Käufer verpflichtet, Danobat unverzüglich über alle gerichtlichen oder Drittansprüche hinsichtlich der Produkte zu informieren und dabei die in Ziffer 3.4 dieser AGB genannten Kommunikationsmittel zu verwenden.
7.7 Verstößt der Käufer gegen eine seiner Verpflichtungen aus dieser Klausel, behält sich Danobat das Recht vor, den Vertrag unverzüglich zu kündigen und bereits gezahlte Beträge als Vertragsstrafe einzubehalten, unbeschadet sonstiger Schadensersatzansprüche.
7.8 Der in Ziffer 7.4 festgelegte Eigentumsvorbehalt lässt die in Ziffer 6 festgelegten Bestimmungen zum Gefahrenübergang unberührt.
8. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
8.1 Die Preise verstehen sich in EURO und verstehen sich als Nettopreise für die Produkte und Dienstleistungen. Im Sinne dieses Abschnitts versteht sich der Nettopreis exklusive Mehrwertsteuer, Steuern, Zölle, Gebühren, Beiträge oder ähnlicher Kosten.
8.2 Zahlungen erfolgen gegen eine von Danobat ausgestellte Rechnung unter den folgenden Bedingungen und Fristen:
- Eine Vorauszahlung in Höhe von dreißig Prozent (30 %) des Gesamtbetrags des Vertrags und/oder der Bestellung, die innerhalb von maximal sieben (7) Werktagen ab dem Rechnungsdatum zu leisten ist.
- Die restlichen siebzig Prozent (70 %) des Gesamtbetrags des Vertrags und/oder der Bestellung sind innerhalb von maximal sieben (7) Werktagen ab dem Rechnungsdatum zu zahlen.
8.3 Im Falle von Teillieferungen behält sich Danobat das Recht vor, für jede Teillieferung eine Rechnung zu stellen und Zahlung zu verlangen, und der Käufer ist verpflichtet, Zahlungen gemäß den Bedingungen dieser AGB zu leisten.
8.4 Etwaige Forderungen des Käufers gegenüber Danobat berechtigen den Käufer nicht zur Aussetzung oder Kürzung der im Vertrag vereinbarten Zahlungen.
8.5 Werden Zahlungen nicht zum vereinbarten Fälligkeitstermin geleistet, ist Danobat berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen. Der Zinssatz entspricht dem von der Europäischen Zentralbank bei ihrer letzten Hauptrefinanzierungsoperation vor dem ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres angewandten Zinssatz zuzüglich acht Prozentpunkten, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Rechte von Danobat.
8.6 Zahlungen per Dokumentenakkreditiv unterliegen den einheitlichen Regeln und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive der Internationalen Handelskammer, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung von Danobat.
8.7 Bei Zahlungsverzug des Käufers ist Danobat gemäß Ziffer 17 berechtigt, sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag bis zur vollständigen Bezahlung auszusetzen. Danobat ist außerdem berechtigt, den Vertrag zu kündigen und Schadensersatz wegen verspäteter oder nicht erfolgter Erfüllung zu verlangen.
9. ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS UND/ODER DER BESTELLUNG
9.1 Alle nach der Bestätigung gewünschten Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags oder der Bestellung müssen von beiden Parteien schriftlich vereinbart und akzeptiert werden.
9.2 Wird nach Beginn oder Abschluss des Herstellungsprozesses eine Änderungs- oder Ergänzungsanfrage gestellt, berücksichtigt Danobat diese nur, wenn sie als „Bestellergänzung“ eingereicht wird. Diese Ergänzung muss mit einer der in Abschnitt 3.4 beschriebenen Methoden formalisiert werden und den in einem neuen Angebot festgelegten Bedingungen unterliegen.
10. GARANTIE
10.1 Umfang der Garantie
10.1.1 Diese Garantie gilt nur für Produkte, Materialien, Komponenten oder Zubehör, die von Danobat hergestellt wurden oder für die Danobat im Vertrag und/oder in der Bestätigung ausdrücklich eine Garantie gewährt hat.
10.1.2 Danobat garantiert, dass alle von diesen AGB erfassten Produkte:
- Sind für die Kommerzialisierung geeignet.
- Sind frei von Pfandrechten oder Rechten Dritter.
- Sind frei von Konstruktions-, Herstellungs- oder Betriebsfehlern, einschließlich Material- und Komponentenfehlern.
10.1.3 Danobat wird unter den angegebenen Bedingungen alle Komponenten oder Teile ersetzen oder reparieren, die während der Garantiezeit eine Fehlfunktion verursachen und die:
- Zwölf (12) Monate oder zweitausend (2.000) Arbeitsstunden, je nachdem, was zuerst eintritt, ab dem Datum der endgültigen Abnahme im Werk des Käufers.
- In jedem Fall beträgt die Garantiezeit höchstens fünfzehn (15) Monate ab dem Datum, an dem die Produkte die Einrichtungen von Danobat verlassen.
10.1.4 Der Käufer ist verpflichtet, Danobat über etwaige Garantieansprüche unverzüglich und über die in Ziffer 3.4 genannten Kommunikationswege zu informieren. Reklamationen oder Rücksendungen nach Ablauf der in Ziffer 10.1.3 genannten Fristen werden nicht mehr akzeptiert.
10.1.5 Der Käufer muss etwaige Unstimmigkeiten bezüglich der Produkte vor Ablauf der ersten drei Monate der Garantiezeit melden. Danobat behält sich das Recht vor, etwaige behauptete Mängel mit den von ihr als angemessen erachteten Methoden zu prüfen und zu überprüfen.
10.1.6 Die Garantie umfasst:
- Arbeitskosten des technischen Personals von Danobat, einschließlich Reise- und Aufenthaltskosten.
- Austausch oder Reparatur defekter Komponenten oder Teile.
- Lieferkosten für Ersatzteile.
10.1.7 Reparaturen, Änderungen, Austausch oder technische Dienstleistungen, die während der Garantiezeit durchgeführt werden, verlängern oder erneuern die Garantiezeit nicht. Die Garantie für reparierte oder ausgetauschte Komponenten endet gleichzeitig mit der ursprünglichen Garantiezeit. Ersetzte Teile müssen Danobat zur Verfügung gestellt werden.
10.1.8 Danobat garantiert die Verfügbarkeit der erforderlichen Ersatzteile für mindestens zehn (10) Jahre ab dem Datum des endgültigen Abnahmeberichts.
10.2 Bedingungen für die Gültigkeit der Garantie
10.2.1 Die Installation der Produkte muss durch technisches Personal von Danobat oder autorisiertes Personal erfolgen. Bei Installation durch nicht autorisiertes Personal erlischt die Garantie.
10.2.2 Alle an den Produkten durchgeführten Änderungen oder technischen Dienstleistungen müssen vorab von Danobat genehmigt werden.
10.2.3 Es dürfen nur von Danobat zugelassene Geräte oder Komponenten verwendet oder in die Produkte eingebaut werden.
10.3 Garantieausschlüsse
10.3.1 Die Garantie deckt keine Mängel oder Schäden ab, die verursacht werden durch:
- Normale Abnutzung.
- Nichtbefolgen der Anweisungen in den Benutzer- und Wartungshandbüchern.
- Transportschäden, wenn der Käufer gemäß den angegebenen Incoterms dafür verantwortlich ist.
- Ereignisse höherer Gewalt im Sinne dieser AGB.
- Nicht autorisierte Modifikationen, Reparaturen oder Änderungen, die von Nicht-Danobat-Personal durchgeführt wurden.
- Externe Faktoren wie Stürme, Überschwemmungen, Brände oder andere Umwelteinflüsse.
- Unsachgemäße Bedienung oder Programmierfehler.
- Verwendung von nicht autorisiertem Zubehör, das nicht von Danobat genehmigt wurde.
- Mängel im Fundament.
- Vibrationen in der Nähe der Produkte.
- Extreme Schwankungen der Umgebungstemperatur oder Einwirkung von Hitze- oder Kältequellen.
- Inkonsistenzen in der Stromversorgung (Spannung, Frequenz usw.).
- Unfälle, bei denen Personen oder Sachen zu Schaden kommen.
- Hebe- und Handhabungsgeräte.
10.3.2 Allgemeine Wartungsarbeiten, die gemäß der Beschreibung im Wartungshandbuch in der Verantwortung des Käufers liegen, sind nicht durch die Garantie abgedeckt.
11. HAFTUNG, VERSICHERUNG UND SCHADENSERSATZ
11.1 Allgemeine Überlegungen
11.1.1 Die Gesamthaftung von Danobat für Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit der Ausführung, Erfüllung oder Nichterfüllung des Vertrags ist auf fünf Prozent (5 %) des Vertrags- oder Bestellwerts begrenzt. Die Gesamtsumme der zwischen den Parteien vereinbarten Entschädigungen, Reparaturen und Vertragsstrafen darf diesen Betrag unter keinen Umständen überschreiten.
11.1.2 Danobat haftet unter keinen Umständen für indirekte Schäden oder Folgeschäden, die sich aus der Lieferung von Produkten und/oder Dienstleistungen ergeben. Zu diesen Schäden zählen unter anderem Nutzungsausfall, Produktionsausfall, entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechungen, Ausfall von Geräten, die nicht von Danobat geliefert wurden, Arbeitsunfälle, Verletzungen Dritter oder Umweltschäden.
11.1.3 Danobat haftet nicht für Schäden oder Entschädigungen, die Dritten aufgrund der an den Käufer gelieferten Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen zustehen.
11.1.4 Die in dieser Klausel festgelegten Haftungsbeschränkungen haben Vorrang vor allen widersprüchlichen Bestimmungen in anderen Vertragsdokumenten, es sei denn, diese Bestimmungen schränken die Haftung von Danobat weiter ein.
11.2 Versicherung und Reparaturen
11.2.1 Danobat verpflichtet sich, gültige Versicherungspolicen bei finanziell solventen Anbietern zu unterhalten, um Risiken und Haftungen nach Common Law und vertraglichen Verpflichtungen abzudecken. Insbesondere unterhält Danobat eine allgemeine und berufliche Haftpflichtversicherung, die Folgendes abdeckt:
- Allgemeine berufliche Tätigkeit;
- Aktivitäten, die in den Einrichtungen des Käufers durchgeführt werden;
- Schäden, die Dritten entstehen;
- Schäden an der vom Käufer anvertrauten Ware.
11.3 Strafen
11.3.1 Vertragsstrafen, einschließlich der Höhe, für Pflichtverletzungen einer der Parteien gelten nur, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Die Gesamtsumme der Vertragsstrafen darf jedoch fünf Prozent (5 %) des Vertrags- bzw. Auftragswerts nicht übersteigen.
11.4 Mängelhaftung
11.4.1 Danobat haftet für offensichtliche Mängel an Produkten nur, wenn der Käufer oder der von ihm beauftragte Spediteur bei Lieferung oder bei verpackten Produkten innerhalb von vier (4) Werktagen nach Erhalt eine Reklamation einreicht. Die Nichteinreichung einer Reklamation innerhalb dieser Frist gilt als vollständige Annahme der Produkte in einwandfreiem Zustand. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen fehlende Komponenten, sichtbare Qualitätsmängel oder Schäden, die bei einfacher Prüfung erkennbar sind.
11.4.2 Danobat haftet nicht für versteckte Mängel der Produkte nach erfolgter Abnahme gemäß Klausel 12.4 dieser AGB. Ansprüche wegen versteckter Mängel müssen vor der formellen Abnahme geltend gemacht werden; andernfalls verliert der Käufer jegliches Recht, Rechtsmittel gegen Danobat geltend zu machen. Versteckte Mängel sind solche, die bei angemessener Prüfung unter Berücksichtigung der technischen Sachkenntnis des Käufers nicht erkennbar sind.
12. VON DANOBAT BEREITGESTELLTE DIENSTLEISTUNGEN UND SCHULUNGEN
12.1 Allgemeine Bedingungen
12.1.1 Danobat gewährleistet die ordnungsgemäße Ausführung der Dienstleistungen gemäß den Vertragsunterlagen.
12.1.2 Sofern nicht anders angegeben, ist der Service im Endpreis der gelieferten Ausrüstung enthalten.
12.1.3 Sofern im Angebot nicht ausdrücklich anders angegeben, sind die Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft der Vertreter des Käufers während der Endabnahmeprüfungen in den Einrichtungen von Danobat nicht im Preis enthalten.
12.1.4 Vorabnahme- und Endabnahmetests werden gemäß dem Standardabnahmeprotokoll von Danobat mit Vertretern beider Parteien durchgeführt, sofern nicht ausdrücklich alternative Tests vereinbart wurden.
12.1.5 Wenn der Preis für die Dienstleistungen vom Preis für die gelieferte Ausrüstung abweicht, trägt jede Partei ihre jeweiligen Steuern und Abgaben, um die vollständige Zahlung des vereinbarten Betrags sicherzustellen.
12.1.6 Änderungen des Standard-Abnahmeprotokolls bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Danobat.
12.2 Vorabnahmetests im Werk von Danobat
12.2.1 Danobat benachrichtigt den Käufer über den geplanten Termin der Vorabnahmeprüfung auf eine der in Abschnitt 3.4 genannten Weisen. Die Prüfung erfolgt nach gegenseitiger Vereinbarung und je nach Verfügbarkeit.
12.2.2 Wenn die Vorabnahmetests gemäß dem Standardprotokoll von Danobat zufriedenstellende Ergebnisse liefern, unterzeichnen die Parteien das Abnahmeprotokoll und legen die Versandtermine fest.
12.2.3 Erscheint der Käufer oder sein Vertreter nicht innerhalb von zwei (2) Werktagen nach dem vereinbarten Termin zu den Vorabnahmeprüfungen, behält sich Danobat das Recht vor, die Prüfungen eigenständig durchzuführen. Entsprechen die Ergebnisse den Standardabnahmeanforderungen, gilt die Vorabnahme auch ohne Unterschrift des Käufers als gültig und autorisiert den Versand gemäß Klausel 6.
12.3 Installation und Inbetriebnahme beim Käufer
12.3.1 Der Installationsort muss vor Beginn der Installation vollständig vorbereitet und frei von Hindernissen sein.
12.3.2 Ist für die Installation ein Fundament erforderlich, muss dieses vor der Installation vollständig fertiggestellt sein. Der Käufer ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Ausführung des Fundaments verantwortlich.
12.3.3 Der Käufer stellt die erforderlichen Hebesysteme und Ausrüstungen für die endgültige Platzierung und Installation der Produkte bereit.
12.3.4 Danobat behält sich das Recht vor, bei den Entladevorgängen anwesend zu sein; die Verantwortung hierfür liegt beim Käufer.
12.3.5 Installation und Inbetriebnahme werden von den Ingenieuren and/oder autorisierten Vertretern von Danobat durchgeführt.
12.3.6 Danobat garantiert eine ordnungsgemäße Funktion, sofern die Temperaturschwankungen in der Werkstatt bei einer Umgebungstemperatur von etwa 25 °C nicht mehr als ±5 °C betragen.
12.3.7 Der Käufer stellt den Ingenieuren von Danobat die notwendigen Werkzeuge, Schmiermittel, Öle und Geräte für eine ordnungsgemäße Installation zur Verfügung.
12.3.8 Der Käufer ist für alle erforderlichen Versorgungsanschlüsse (Strom, Druckluft, Wasser usw.) verantwortlich und stellt sicher, dass die Spezifikationen von Danobat eingehalten werden.
12.3.9 Der Käufer muss für die Mitarbeiter von Danobat während der Installation und Prüfung sichere Arbeitsbedingungen gewährleisten.
12.4 Endabnahmeprüfungen im Werk des Käufers
12.4.1 Sobald Installation und Inbetriebnahme abgeschlossen sind, werden die Produkte gemäß dem Abnahmeprotokoll von Danobat einer Endabnahmeprüfung unterzogen.
12.4.2 Durch vom Käufer verursachte Verzögerungen bei den Endabnahmeprüfungen können zusätzliche Kosten entstehen.
12.4.3 Der Käufer darf die Produkte oder Zubehörteile erst nach Unterzeichnung des endgültigen Abnahmeprotokolls verwenden. Eine unbefugte Verwendung gilt auch ohne Unterzeichnung des Protokolls als vollständige Abnahme der Produkte.
12.4.4 Nach erfolgreicher Endabnahmeprüfung unterzeichnen der Käufer und Danobat das Endabnahmeprotokoll.
12.4.5 Nach der Unterzeichnung ist der Käufer berechtigt, die Produkte frei zu verwenden, und die Garantiezeit beginnt, sofern sie nicht bereits gemäß Klausel 10.1.3 eingeleitet wurde.
12.4.6 Gemäß Klausel 11.4.2 haftet Danobat nach der Endabnahme nicht für versteckte Mängel und der Käufer verliert alle diesbezüglichen Ansprüche gegenüber Danobat.
12.5 Schulungen
12.5.1 Wenn der Vertrag oder die Bestellung einen Schulungskurs zur Bedienung und/oder Wartung des Produkts umfasst, stellt der Käufer die Verfügbarkeit von Personal zu den geplanten Terminen und Uhrzeiten sicher.
13. ENTWÜRFE, PLÄNE, TECHNISCHE DOKUMENTATIONEN UND ILLUSTRATIVE KATALOGE
13.1 Danobat behält sich das Recht vor, die technischen Spezifikationen seiner Produkte, wie sie in Katalogen, Werbematerialien oder anderen Informationsmaterialien dargestellt sind, zu ändern. Diese Informationen dienen ausschließlich als Referenz und stellen keine verbindliche Verpflichtung im Rahmen eines Kaufvertrags dar.
13.2 Alle Pläne, Entwürfe, technischen Unterlagen, Software, Herstellungs- oder Montageanleitungen und alle zugehörigen Materialien in Bezug auf die Produkte von Danobat bleiben das ausschließliche Eigentum von Danobat.
13.3 Unbeschadet der vorstehenden Bestimmung gilt:
- Für Produkte, die speziell für den Käufer entwickelt wurden, stellt Danobat auf Anfrage die entsprechenden Pläne, Entwürfe, technischen Unterlagen, Software und Herstellungs- oder Montageanleitungen zur Verfügung, die ausschließlich für diese Produkte relevant sind.
- In allen anderen Fällen behält sich Danobat das Recht vor, Umfang und Art der Informationen zu bestimmen, die an den Käufer weitergegeben werden dürfen.
13.4 Unter keinen Umständen darf der Käufer diese Informationen ohne vorherige schriftliche Genehmigung von Danobat kopieren, offenlegen oder an Dritte weitergeben.
13.5 Fordert Danobat während des Produktionsprozesses die schriftliche Genehmigung von Plänen, Installationsanforderungen oder Fertigungsspezifikationen durch den Käufer an, so hat der Käufer innerhalb von zehn (10) Kalendertagen ab dem Datum der Anfrage von Danobat darauf zu antworten. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Antwort, gilt dies als Genehmigung, und Danobat übernimmt keine Haftung für die weitere Vorgehensweise.
14. FUNDAMENTPLÄNE
14.1 Fundamentpläne bleiben Eigentum von Danobat. Für die Ausführung des Fundaments sowie alle daraus resultierenden Verbindlichkeiten ist ausschließlich der Käufer verantwortlich.
14.2 Danobat stellt allgemeine Fundamentspezifikationen, einschließlich Layout, Ankerbolzenpositionen und Lastverteilung, zur Verfügung, um die Fundamentvorbereitung durch die vom Käufer beauftragten Tiefbauspezialisten zu erleichtern.
15. DUAL-USE- UND EXPORTLIZENZEN
15.1 Dual-Use-Verordnungen
15.1.1 Diese AVB unterliegen den spanischen Vorschriften (Gesetz 53/2007 vom 28. Dezember 2007 über die Außenhandelskontrolle mit Verteidigungsgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck; Königliches Dekret 679/2014 vom 1. August zur Genehmigung von Vorschriften über die Kontrolle des Außenhandels mit Verteidigungsgütern, anderen Materialien sowie Produkten und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck), den EU-Vorschriften (Verordnung (EG) Nr. 428/2009, geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1232/2011 und nachfolgende Änderungen) und den internationalen Vorschriften zur Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Beide Parteien verpflichten sich zur strikten Einhaltung dieser Vorschriften.
15.1.2 Der Kunde stellt Danobat alle erforderlichen Unterlagen zur Einhaltung der geltenden Dual-Use-Vorschriften zur Verfügung. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen und Angaben. Danobat haftet unter keinen Umständen für falsche oder irreführende Angaben des Kunden.
15.1.3 Für den Fall, dass die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen für den Export, Reexport oder Transfer der Produkte oder Dienstleistungen nicht eingeholt, verzögert oder von den zuständigen Behörden widerrufen werden, haftet Danobat nicht für die Folgen, die sich aus solchen Umständen ergeben, einschließlich Verzögerungen oder der Unfähigkeit, vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen.
15.2 Pflichten und Verpflichtungen des Käufers
15.2.1 Der Käufer verpflichtet sich, die von Danobat erworbenen Produkte weder direkt noch indirekt zu exportieren, wieder zu exportieren oder zu übertragen, ohne zuvor die erforderlichen Genehmigungen der zuständigen spanischen, EU- und internationalen Behörden einzuholen.
15.2.2 Der Käufer stellt Danobat unverzüglich alle erforderlichen Informationen über den Endempfänger, den konkreten Bestimmungsort und die beabsichtigte Verwendung der Produkte sowie die geltende Dual-Use-Klassifizierung, für die eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, zur Verfügung. Der Käufer muss außerdem eine Erklärung zum endgültigen Bestimmungsort gemäß Artikel 30 des Königlichen Dekrets 679/2014 vorlegen.
15.2.3 Der Käufer stellt Danobat von allen Ansprüchen, Gerichtsverfahren, Bußgeldern, Verlusten, Kosten oder Schäden frei, die sich aus der Nichteinhaltung von Exportkontrollbestimmungen, einschließlich der Übermittlung falscher oder irreführender Informationen, ergeben. Der Käufer stellt Danobat von allen Schäden, Verlusten und Kosten frei, die durch eine solche Nichteinhaltung entstehen.
16. UNTERVERGABE UND ÜBERTRAGUNG DES VERTRAGS
16.1 Danobat behält sich das Recht vor, die Ausführung der vertraglich vereinbarten Arbeiten ganz oder teilweise an Dritte zu vergeben, wobei die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Ausführung bestehen bleibt. Der Vertrag und/oder die Bestellung dürfen keine vom Käufer auferlegten Klauseln enthalten, die die Vergabe von Unteraufträgen oder die Abtretung von Rechten und Pflichten durch Danobat in einem Maße verbieten oder einschränken, das die Erfüllung des Vertrags behindert.
17. KÜNDIGUNG UND AUSSETZUNG
17.1 Jede Partei kann den Vertrag unter den folgenden Umständen mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung kündigen oder aussetzen:
- Auflösung oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit einer der Vertragsparteien.
- Erklärung des Konkurses oder der Insolvenz einer der Parteien.
- Ereignisse höherer Gewalt, die länger als sechs (6) Monate über den geplanten Liefertermin der Produkte oder Dienstleistungen hinaus andauern.
- Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Parteien.
- Wenn die Fortsetzung des Vertrags für eine der Parteien eine übermäßige Belastung darstellt und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen dadurch unangemessen erschwert oder kostspielig wird.
18. VERTRAGSSPRACHE
18.1 Wenn beide Parteien ihren Wohnsitz im selben Land haben oder eine gemeinsame Amtssprache haben, wird der Vertrag in dieser Sprache abgefasst. Andernfalls ist Englisch die offizielle Vertragssprache.
19. ANWENDBARES RECHT UND SCHIEDSGERICHTSBARKEIT
19.1 Diese AGB sowie alle Verträge oder Bestellungen, die sich aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien ergeben, unterliegen spanischem Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wien 1980).
19.2 Streitigkeiten, die sich aus diesen AGB oder dem Vertrag ergeben oder damit in Zusammenhang stehen und nicht gütlich beigelegt werden können, werden dem Schiedsgericht der Handels-, Industrie-, Dienstleistungs- und Schifffahrtskammer von Gipuzkoa (Spanien) zur Entscheidung vorgelegt. Das Schiedsgericht führt das Schiedsverfahren durch und ernennt Schiedsrichter gemäß seiner Satzung und seinen Vorschriften.
19.3 Das Schiedsverfahren wird in spanischer Sprache durchgeführt und es gilt das spanische Common Law.
20. EINHALTUNG DER EU-EXPORTVORSCHRIFTEN UND DES SANKTIONSREGIMES
20.1 Alle von Danobat durchgeführten Geschäftstätigkeiten unterliegen strikt der Einhaltung der EU-Exportgesetze sowie der Vorschriften zu Wirtschafts- und Handelssanktionen, einschließlich des Verbots der Übertragung, Ausfuhr, Wiederausfuhr oder Entsorgung von Waren, Dienstleistungen oder Technologien unter Verletzung dieser Vorschriften. Diese Klausel bleibt jederzeit durchsetzbar, auch wenn sie vom Käufer ausdrücklich abgelehnt wird. Dieser übernimmt die volle Verantwortung für etwaige Verstöße. Danobat behält sich das Recht vor, Verträge oder Geschäftsbeziehungen bei Nichteinhaltung einseitig und ohne vorherige Ankündigung zu kündigen.
21. DATENSCHUTZ- UND VERTRAULICHKEITSRICHTLINIE
21.1 Danobat gewährleistet die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU und des spanischen Datenschutzgesetzes in Bezug auf die vom Käufer bereitgestellten personenbezogenen Daten. Diese Daten werden in eine von Danobat verwaltete digitale Datenbank aufgenommen, um die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen, die Verwaltung und die Kommunikation zu gewährleisten.
21.2 Der Käufer kann durch schriftliche Mitteilung an Danobat Korrekturen oder Löschungen verlangen oder der Datenverarbeitung widersprechen.
21.3 Sämtliche von den Parteien im Zusammenhang mit dem Vertrag erhaltenen Informationen gelten als vertraulich und dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder für Zwecke außerhalb des Vertragsumfangs verwendet werden, sofern sie nicht öffentlich zugänglich sind.
21.4 Die Weitergabe vertraulicher Informationen an Mitarbeiter ist streng auf das für die Vertragserfüllung erforderliche Maß beschränkt. Die offenlegende Partei stellt die Einhaltung der Vertraulichkeitsverpflichtungen durch ihr Personal sicher.
21.5 Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind sämtliche überlassenen oder erstellten Unterlagen auf schriftliche Aufforderung einer der Parteien zu vernichten oder zurückzugeben, sofern nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.
22. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
22.1 Sollten nach Abschluss des Kaufvertrags Zölle, Abgaben, Steuern oder andere importbezogene Gebühren erhoben oder erhöht werden, trägt der Käufer die vollen Kosten dieser zusätzlichen Kosten, unbeschadet seiner zuvor vereinbarten Zahlungsverpflichtungen.
22.2 Ansprüche des Käufers gegenüber Danobat berechtigen diesen nicht zur Aussetzung oder Kürzung der im Vertrag und/oder der Bestellung vereinbarten Zahlungen. Etwaige Streitigkeiten werden gesondert durch gegenseitige Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt.
22.3 Die Erklärung der Nichtigkeit oder Unanwendbarkeit einer Klausel dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Klauseln, die in vollem Umfang in Kraft bleiben.
22.4 Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen werden durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.
22.5 Sollten nach Vertragsabschluss Zölle, Abgaben, Steuern oder sonstige importbezogene Gebühren erhoben oder erhöht werden, trägt der Käufer die vollen Kosten. Danobat übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für diese Kosten, unabhängig von Art und Ursprung der Zölle. Der Käufer hat Danobat alle durch diese Änderungen entstandenen Kosten innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zu erstatten.